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   BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51   

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BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51 (https://dejure.org/1953,42)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1953 - III ZR 377/51 (https://dejure.org/1953,42)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1953 - III ZR 377/51 (https://dejure.org/1953,42)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 373
  • NJW 1953, 1297
  • NJW 1953, 1625 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (16)

  • RG, 23.02.1903 - VI 349/02

    Schadensersatzpflicht einer Gemeinde.; Öffentlicher Weg.

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    In der in der Folgezeit immer wieder zitierten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 54, 53, die von der Haftung einer Gemeinde für den Schaden aus einem Unfall auf einer zwei Ortsstrassen verbindenden öffentlichen Treppe handelt, heisst es:.

    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Insbesondere stammt auch der später wiederholt herangezogene Gedanke: "Es ist nicht einzusehen, dass eine Gemeinde von der Haftung, die eine Privatperson als Grundstücksbesitzer treffen würde, um dessenwillen befreit sein sollte, weil das Grundstück ein öffentlicher Weg oder Platz, und der Gemeide verwaltungsrechtlich die Unterhaltung zugewiesen ist", aus der grundlegenden Entscheidung RGZ 54, 53.

    Die Rechtsprechung schwankt nur hinsichtlich der Frage, ob die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht ausschliesslich aus dem Eigentum herzuleiten ist oder aus der Vorschrift des § 823 BGB (vgl. einerseits RGZ 54, 53, andererseits 121, 404; dazu ausserdem Bohley, Wegehaltung und Wegehaftung, BayVBl. 1931 S. 181 ff; Hofacker, Über Verkehrssicherungspflicht, BayVBl. 1931 S. 365; derselbe, Die Verkehrssicherungspflicht, 1929 S. 39 f).

    Aus derselben Überlegung heraus hat es schon in der Entscheidung RGZ 54, 53 ausgeführt: "Es mag zu weit gehen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks ..." schon da, wo er den öffentlichen Verkehr über sein Grundstück duldet, für verpflichtet erklärt würde, Vorkehrungen zu treffen, dass das Passieren nicht zu einem gefährlichen werde.

  • RG, 13.07.1928 - III 49/28

    Straßenverkehr; Warnungstafel

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • RG, 07.04.1930 - VI 400/29

    1. Zur Auslegung des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes. 2. Kann die

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • RG, 24.04.1908 - III 440/07

    Benutzung einer vom Staate auf Grund eines Gesetzes eröffneten öffentlichen

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • RG, 28.02.1923 - I 383/22

    Schiffahrtskanal; Unterhaltungs- und Schadensersatzpflicht

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Fünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68, 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: "Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe, beruht auf Rechtsirrtum." Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 [342]; 121, 404 [407]; 128, 149 [157]; 128, 353 [356]; 147, 275 [278/9]; 155, 1 [9]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • RG, 09.02.1937 - III 30/36

    1. Inwiefern kann das Fehlen einer Warnungstafel "Kurve" im Sinne der Verordnung

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    In Literatur und Rechtsprechung geht man in der Regel davon aus, dass die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht zusammengehören (vgl. RGZ 154, 16 [25]).

    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).

  • RG, 01.06.1922 - III 604/21

    Reichshaftung; Ausübung öffentlicher Gewalt

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Unterhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl. RGZ 68, 358 [365]; 105, 99 [100]; 106, 340 [342]; 121, 404 [405]; 128, 149 [157]; 154, 16 [25]; u.ö.).
  • RG, 05.02.1935 - III 263/34

    1. Ist ein pflichtwidriges Unterlassen des Beamten (Notars) für den schädlichen

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Denn hätte das Ergebnis der Beweiserhebung die Behauptungen der Beklagten bestätigt, dann stünde fest, dass der Unfall auch dann nicht hätte verhindert werden können, wenn die Beklagte die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen besonderen Vorkehrungen durchgeführt hätte (vgl. RGZ 147, 129).
  • BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung III ZR 40/51 vom 8. Mai 1952 ohne Hinzufügung neuer Gesichtspunkte angeschlossen.
  • RG, 19.01.1915 - III 282/14

    Haftung des Reichsfiskus für die Kanallotsen.

    Auszug aus BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
    Wie sehr das Reichsgericht sich von dem Gedanken, dem Geschädigten einen ausreichenden Gerichtsschutz und einen zahlungsfähigen Schuldner zur Verfügung zu stellen, hat leiten lassen, wird in der Entscheidung RGZ 86, 117 [122] deutlich, in der es heisst: "Mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1910 ... ist für die Beurteilung der erörterten Frage eine neue rechtliche Grundlage geschaffen worden" (vgl. auch Kaczmarzyk, Die Haftung für Verkehrssicherheit der Reichswasserstrassen, S. 152 ff, S. 172 ff).
  • RG, 13.05.1938 - III 167/37

    1. Handelt der (beamtete) Führer eines zur Briefpostbeförderung eingesetzten

  • RG, 01.10.1912 - VII 164/12

    Eigentumserwerb am Bette öffentlicher Flüsse.

  • RG, 28.04.1930 - VI 665/29

    Unter welchen Voraussetzungen macht sich das Reich schadensersatzpflichtig, wenn

  • RG, 09.02.1937 - III 362/35

    1. Richtet sich die Haftung des Staates für Schiffsunfälle auf den

  • RG, 23.11.1937 - III 66/37

    1. Muß eine Gemeinde für den durch Unterschlagung von eingezogenen Beiträgen der

  • RG, 19.03.1935 - III 169/34

    Bestimmt sich die Haftung des Reichs für den Zustand der in seiner Verwaltung

  • BGH, 13.06.2017 - VI ZR 395/16

    Wegfall der Verkehrssicherungspflicht: Entziehung der tatsächlichen

    Soweit sein Eigentum durch die hoheitliche Verwaltung zurückgedrängt ist, kann aus ihm (dem Eigentum) eine Rechtspflicht zum Tätigwerden nicht hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 30. April 1953 - III ZR 377/51, BGHZ 9, 373, 384 f.).
  • OLG Koblenz, 26.07.2018 - 1 U 149/18

    Historische Pflasterung: Fußgänger muss auf Unebenheiten achten!

    Die straßenrechtlichen Bau- und Unterhaltungspflichten stellen keine drittgerichteten bzw. bürgergerichteten Amtspflichten dar (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.04.1953 - III ZR 377/51; LG Bielefeld, Urteil vom 11.10.1965 - 6 O 74/65).*).

    Nach h. M. im Schrifttum und in der Rechtsprechung stellen die straßenrechtlichen Bau- und Unterhaltungspflichten keine drittgerichteten bzw. bürgergerichteten Amtspflichten dar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.04.1953 - III ZR 377/51 - BGHZ 9, 373 ff. (385); LG Bielefeld, Urteil vom 11.10.1965 - 6 O 74/65 - VersR 1966, 1088; MünchKommBGB-Papier/Sharvani, 7. Auflage 2017, BGB § 839 Rn. 181).

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

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